19% Umsatzsteuer beim Kauf eine Solaranlage sparen!

19% Umsatzsteuer

Ab 01.01.2023

Keine Ertragssteuern und keine Umsatzsteuer für PV-Anlagen bis 30 Kilowatt

01.01.2023

Nachdem die Strompreise astronomische Höhen erreicht haben und Solaranlagen damit noch rentabler machten, folgt nun das Wegfallen der Mehrwert bzw. Umsatzsteuer beim Erwerb von Solaranlagen. Mit dieser Erleichterung sparen unsere Kunden nicht nur viel Geld, sondern ihre Anlage amortisiert sich nun einige Jahre eher, was den Kauf eine Anlage noch attraktiver macht.

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Hier die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Steuerentlastungen und Vereinfachungen

Ab 01.01.2023 – 19% Umsatzsteuer beim Kauf eine Solaranlage sparen!

Seit September ist das Jahressteuergesetz 2022 auf dem Weg. Nach der Einigung im Finanzausschuss hat es der Bundestag Ende Dezember 2022 beschlossen. Das Gesetzt beinhaltet für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen weitreichende Steuerentlastungen und Vereinfachungen.

Keine Ertragssteuern für PV-Anlagen bis 30 Kilowatt

Für Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen auf Gebäuden mit einer Leistung bis 30 Kilowatt muss kein Gewinn ermittelt werden. Das heißt, diese Anlagen sind vollständig von Ertragssteuern befreit. Ursprünglich sollte die Befreiung ab 1.1.2023 gelten, nun tritt sie bereits rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms, auch dies eine Vereinfachung gegenüber der bisherigen Rechtslage.

Die Ertragssteuerbefreiung gilt ebenso für Anlagen bis 100 Kilowatt Leistung auf Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien – dann sind bis zu 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerbefreit.

Keine Umsatzsteuer für PV-Anlagen bis 30 Kilowatt

Die seit dem ersten Gesetzentwurf vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt Leistung ist jetzt ebenfalls beschlossene Sache. Die Umsatzsteuer von 0 Prozent gilt für die Lieferung von Solarmodulen und der wesentlichen Komponenten einer PV-Anlage sowie von Speichern, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen für Gemeinwohlzwecke genutzten Gebäuden installiert wird.

Rund wird das PV-Paket mit einer Änderung im Steuerberatungsgesetz. Sie befugt Lohnsteuerhilfevereine, ihre Mitglieder zukünftig auch dann zu beraten, wenn diese eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von bis zu 30 Kilowatt Leistung betreiben. Der Gesetzgeber stellt in diesem Zusammenhang klar, dass er die Befugnis zur Hilfeleistung nicht ausdehnt, sondern die Beratung deshalb möglich wird, weil die PV-Anlagen nun der Steuerbefreiung nach Einkommenssteuergesetz unterliegen.

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